Magistrat der Stadt Bebra
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Warum eigentlich Ortsgerichte?

Sicherlich haben auch Sie schon einmal den Begriff „Ortsgericht" gehört oder gesehen und sich gefragt: „Was ist ein Ortsgericht und wozu ist es eigentlich da?"

Besonders denjenigen Bürgerinnen und Bürgern, die aus anderen Bundesländem zugezogen sind, wird diese Einrichtung unbekannt sein, denn Ortsgerichte gibt es nur in Hessen. Ortsgerichte bestehen in weiten Teilen Hessens und zwar in dem früheren Volksstaat Hessen und dem 1866 zu Preußen gekommenen Nassau, seit über 100 Jahren.

Eine Vereinheitlichung des Ortsgerichtswesens im ganzen Lande Hessen brachte das Ortsgerichtsgesetz vom 06.07.1952, das in der Zwischenzeit mehrfach geändert und am 02.04.1980 neu gefasst wurde.

Ortsgerichte sind Hilfsbehörden der Justiz. Sie setzen sich zusammen aus unbescholtenen, orts- und gemarkungskundigen Bürgerinnen und Bürgern.

Für jedes Ortsgericht werden ein Ortsgerichtsvorsteher und mindestens 4 Ortsgerichtsschöffen bestellt. Ihre Ernennung erfolgt auf Vorschlag der Gemeinde (Wahl in der Stadtverordnetenversammlung bzw. Gemeindevertretung) durch die/den Präsidentin/Präsidenten bzw. Direktor/in des zuständigen Amtsgerichts.

Ortsgerichtsmitglieder sind ehrenamtliche Beamte des Landes, erhalten weder Gehalt noch eine Aufwandsentschädigung, sondern bekommen lediglich die vereinnahmten Gebühren, die durch eine vom Land beschlossene Gebührenordnung festgesetzt sind.

Ferner haben sie Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen (z.B. Fahrtkosten) sowie evtl. Verdienstausfall.

Solche Auslagen fallen jedoch nur in einzelnen Fällen (z.B. bei Grundstücksschätzungen) an.

Nachfolgend nun die wichtigsten Aufgaben des Ortsgerichts:

• Das Ortsgericht ist befugt, Unterschriften von Personen sowie Abschriften von Schriftstücken zu beglaubigen. Die Unterschriftsbeglaubigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn bei einer Behörde oder sonstigen Stelle eine öffentlich beglaubigte Erklärung vorzulegen ist, z.B. Eintragungs- oder Löschungsbewilligungen beim Grundbuchamt, Anmeldungen zum Handels- oder Vereinsregister usw.

• Sie können sich des Ortsgerichts auch bedienen, wenn Sie zu irgendeinem Zweck, z.B. Verkauf oder Erbauseinandersetzung, den Verkehrswert (Verkaufswert) Ihres Anwesens wissen wollen. Das Ortsgericht stellt Ihnen nach Besichtigung eine Schätzungsurkunde mit Baubeschreibung und Wertberechnung aus. Der Antrag auf Vornahme einer Schätzung kann vom Eigentümer, Miteigentümer oder denjenigen Personen, die ein sonstiges Recht an dem zu schätzenden Objekt haben, gestellt werden. Ein Kaufinteressent hat jedoch kein Antragsrecht.

• Gerufen wird das Ortsgericht sehr oft bei Flurschäden, wenn Kanal-, Rohrleitungs- oder Kabelgräben durch bestelltes Ackerland, Wiesen oder auch Vorgärten gezogen werden, um den Ernteausfall oder den Schaden an Gehölzen zu schätzen. Hier empfiehlt es sich, dass die Betroffenen das Ortsgericht nach Möglichkeit vor Beginn der Arbeiten benachrichtigen, damit der Zustand der Flächen vor und nach Abschluss der Arbeiten in Augenschein genommen werden kann.

• Das Ortsgericht kann ferner Schätzungen von beweglichen Sachen, Grundstücksrechten und -nutzungen sowie ungetrennten Früchten vornehmen.

• Wie bereits eingangs erwähnt, dienen die Ortsgerichte auch der Unterstützung der Justizbehörden. Dies gilt insbesondere für die Nachlassangelegenhelten. So werden zum Beispiel in allen Todesfällen dem Amtsgericht Sterbefallanzeigen erstattet, die unter anderem Angaben über die gesetzlichen Erben, den Nachlass und das Vorhandensein letztwilliger Verfügungen enthalten. Diese Angaben holt der Ortsgerichtsvorsteher bei einem der Angehörigen des Verstorbenen ein. Er ist per Dienstanweisung gehalten, die Sterbefallanzeige unverzüglich aufzunehmen. Bitte haben Sie daher Verständnis, wenn das Ortsgericht in einer solchen Sache an Sie herantritt.

Ihre Angaben dienen den verschiedenen Abteilungen des Amtsgerichts zur Durchführung der gesetzlichen Aufgaben, Sie gewährleisten zum Beispiel, dass die Berichtigung des Grundbuches und anderer öffentlicher Register eingeleitet wird und das in Privatbesitz befindliche Testamente unverzüglich zur Eröffnung an das Nachlassgericht abgeliefert werden.

Stirbt eine völlig alleinstehende Person, so können Sofortmaßnahmen zur Sicherung des Nachlasses, wie z.B. Inverwahrungnahme von Geld und Wertgegenständen sowie Versiegelung einer Wohnung, erforderlich werden.

Hier kann das Ortsgericht aus eigener Entschließung als auch im Auftrag des Nachlassgerichts handeln und die notwendigen Maßnahmen treffen.

Zur Rechtsberatung ist das Ortsgericht nicht befugt. Ihm obliegt daher nicht die Abfassung von Schriftstücken, auf denen Unterschriften zu beglaubigen sind und es kann auch für deren Inhalt, von dem es ohnehin nur im Einverständnis der Beteiligten Kenntnis nehmen darf, nicht verantwortlich gemacht werden. Auch die Beratung über Inhalt und Förmlichkeiten von Testamenten oder anderen Willenserklärungen ist nicht Sache des Ortsgerichts.

 


Ortsgerichtsbezirk I für die Stadtteile Asmushausen, Bebra und Rautenhausen
Vorsteher Gerhard Gillmann, Theodor-Storm-Str. 14, Tel. (0 66 22) 42848, Bebra

     

Ortsgerichtsbezirk II für die Stadtteile Iba und Weiterode
Vorsteher Martin Windolf, Mittelstraße 14, Tel. (0 66 22) 41202, Bebra-Weiterode. 

     

Ortsgerichtsbezirk II für die Stadtteile Braunhausen, Gilfershausen, Imshausen u. Solz
Position derzeit nicht besetzt. Kontakt bitte über Ortsgerichtsvorsteher Martin Windolf

     

Ortsgerichtsbezirk III für die Stadtteile Blankenheim, Breitenbach und Lüdersdorf
Vorsteher Heinrich Küch, Sonnenweg 22, Tel. (0 66 22) 1545, Bebra-Breitenbach

     

Schiedsamt Bebra (inkl. aller Stadtteile)

Schiedsmann Bernd Bachmann, Fuhrmannweg 14, Tel.: (06622) 6930
Stellv. Schiedsmann Detlef Knoth, Hersfelder Straße 172, Tel. (0 66 22) 3295
Weitere Informationen, Erklärungen und Zuständigkeiten zum Schiedsamt finden Sie unter www.bds-fulda.de zu finden.

 

 


 

 

 

„Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums:
Hier investiert Europa in die ländlichen Gebiete unter Mitfinanzierung des Landes Hessen.“